Die mas­kierte Finanzkrise

Psychedelische Coronaviren.

Im Gewand
der Seu­che

31. März 2020 | Für die BRD und für Köln weist meine Tabelle unter­schied­li­che Zah­len aus. Sie dif­fe­rie­ren je nach Quelle: RKI, WHO oder Stadt Köln. Die Unter­schiede sind womög­lich durch den Zeit­ver­zug bei der Regis­trie­rung begrün­det. Aber auch der Sach­stand ist strit­tig. Man­gels Test-Kits ist von Dun­kel­zif­fern bei den Infi­zier­ten aus­zu­ge­hen. Es wird der Man­gel an medi­zi­ni­schem Mate­rial öffent­lich dis­ku­tiert. Der führt einer­seits zu über­höh­ten Prei­sen, ande­rer­seits zu Geset­zes­in­itia­ti­ven, die eine Beschlag­nahme vorsehen.

Die Ent­wick­lung der Fallzahlen

  9. März Tote 16. März Tote 23. März Tote 31. März Tote
Welt 114.101   167.664 7.019 332.935 14.510 687.243 33.257  
China 80.754   81.003 3.231 81.601 3.276  82.455  3.313
Ita­lien 9.172   24.747 2.158 59.138 5.476 97.689  10.781
BRD (RKI) 1139 2 6.012 13 22.672 86  61.913  583
BRD (WHO)         24.774 94 57.298  455
NRW 484 2 1.541 5 5.615 28  13.225  117
Köln (RKI)         266 0  992  9
Köln (Stadt) 296       817 3  1369  11
Heins­berg         952 17  1238  32

 

In Heins­berg obliegt der Bun­des­wehr die Ver­tei­lung von Atem­schutz­mas­ken und ande­ren Schutz­aus­rüs­tun­gen. Unsere Presse mokiert sich unter­des­sen über Hilfs­lie­fe­run­gen aus China, Russ­land und Kuba, weil sie in Ita­lien und anderswo gerne akzep­tiert werden.

Die Hoff­nung auf Abschwä­chung der Infek­tion ist geschwun­den. Die Zah­len wach­sen wei­ter­hin expo­nen­ti­ell. Die Kon­takt­sper­ren blei­ben bis zum 20. April. Das Robert-Koch-Insti­tut ver­spricht sys­te­ma­ti­sche Tests, macht sich aber Sor­gen, ob Inten­siv­bet­ten, Mate­rial und Per­so­nal rei­chen, wenn die Fall­zah­len wei­ter­stei­gen. Tat­säch­lich aber ist der Man­gel organisiert.

Bet­ten­schwund

Charles Pauli vom ISW (26. März ) macht auf eine Unter­su­chung von Sta­tista aufmerksam:

Bet­ten­zahl in deut­schen Kran­ken­häu­sern bis 2019
Ver­öf­fent­licht von Rai­ner Rad­tke, 09.08.2019

Im Jahr 2017 wur­den deutsch­land­weit rund 497.200 Kran­ken­haus­bet­ten gezählt. Damit hat sich die Anzahl von Kran­ken­haus­bet­ten ver­gli­chen mit dem Jahr 1991 um rund ein Vier­tel ver­rin­gert. Die Reduk­tion ent­fiel dabei auf die öffent­li­chen und frei­ge­mein­nüt­zi­gen Trä­ger, wohin­ge­gen die pri­va­ten Häu­ser ihre Kapa­zi­tä­ten aus­bauen konn­ten. Im inter­na­tio­na­len Ver­gleich der rela­ti­ven Raten von Kran­ken­haus­bet­ten belegt die Bun­des­re­pu­blik mit rund 8 Bet­ten je 1.000 Ein­woh­ner jedoch nach wie vor einen Spitzenplatz.

Die Ver­rin­ge­rung der Bet­ten­ka­pa­zi­tä­ten folgt dem seit Jah­ren rück­läu­fi­gen Trend im Bereich der Kran­ken­häu­ser ins­ge­samt: zählte das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt 1991 deutsch­land­weit noch 2.400 Kli­ni­ken, so waren es 2017 nur noch 1.942 Häu­ser. Die pri­va­ten Trä­ger konn­ten dabei ihren Anteil von 21,7 Pro­zent im Jahr 2000 auf rund 37 Pro­zent der Häu­ser im Jahr 2017 aus­bauen. Gleich­zei­tig ist die Zahl der behan­del­ten Pati­en­ten seit den frü­hen neun­zi­ger Jah­ren um rund 25 Pro­zent auf aktu­ell rund 19,4 Mil­lio­nen Fälle gestie­gen. Aus weni­ger Bet­ten und Kli­ni­ken aber mehr zu behan­deln­den Pati­en­ten resul­tiert eine deut­lich ver­rin­gerte Ver­weil­dauer von der­zeit durch­schnitt­lich 7,3 Tage (1992: 13,3 Tage).

Ber­tels­mann

Noch am 15. Juli des ver­gan­ge­nen Jah­res gab die Ber­tels­mann Stif­tung das Ergeb­nis einer Stu­die des Ber­li­ner Insti­tuts für Gesund­heits- und Sozi­al­for­schung (IGES) bekannt. Ergeb­nis: Eine bes­sere Ver­sor­gung sei nur mit halb so vie­len Kli­ni­ken mög­lich. Die Stu­die war im Auf­trag von Ber­tels­mann entstanden.

Wört­lich hieß es: «In Deutsch­land gibt es zu viele Kran­ken­häu­ser. Eine starke Ver­rin­ge­rung der Kli­ni­kan­zahl von aktu­ell knapp 1.400 auf deut­lich unter 600 Häu­ser, würde die Qua­li­tät der Ver­sor­gung für Pati­en­ten ver­bes­sern und bestehende Eng­pässe bei Ärz­ten und Pfle­ge­per­so­nal mil­dern. Eine Redu­zie­rung der Kli­ni­kan­zahl würde zu einer bes­se­ren medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung der Pati­en­ten in Deutsch­land führen.»

Der Ber­tels­mann-Vor­schlag erweist sich nicht erst gegen­wär­tig als ver­nunft­wid­rig. Er erklärt sich aber durch den Zwang, Kapi­tal, das ins Gesund­heits­we­sen fließt, mit hohen Ren­di­ten zu ver­wer­ten, zumal in einer sich ver­schär­fen­den Überproduktionskrise.

Die mas­kierte Finanzkrise

Obwohl immer wei­tere gesell­schaft­li­che Berei­che Waren­cha­rak­ter anneh­men und kapi­ta­lis­ti­scher Ver­wer­tung zuge­führt wur­den, hat sich im Laufe der Jahre ein Schul­den­berg im Volu­men von 327 Pro­zent des Brut­to­in­lands­pro­dukts der Welt auf­ge­häuft – Kre­dit­mas­sen, in denen Abla­ge­run­gen der Krise von 2008 ent­hal­ten sind. Diese Kre­dit­mas­sen wach­sen gegen­wär­tig gewal­tig an, blei­ben so unein­bring­lich wie vor­dem, bil­den Bla­sen, die im nächs­ten Crash plat­zen oder in einem gro­ßen Krieg ver­schwin­den. Schul­den­schnitte wären ver­nünf­ti­ger, ange­sichts impe­ria­lis­ti­scher Kon­kur­renz sind sie aber unwahrscheinlich.

Die Bil­lio­nen Dol­lar und Euro, die panik­ar­tig imZuge der Krise, angeb­lich als Seu­chen­folge, in die Geld­märkte gepumpt wer­den, kön­nen allen­falls kurz­fris­tig die Bör­sen beru­hi­gen. Eine Lösung der Krise ist davon nicht zu erwar­ten. Schon gar nicht wird sie mit der Seu­che been­det sein. Deren wirt­schaft­li­che Effekte sind ver­gleichs­weise über­schau­bar. Wenn für Kurz­ar­beit und zur Ver­mei­dung des Bank­rotts klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men ins­ge­samt 60 Mrd Euro Hil­fen ange­bo­ten wer­den, las­sen allein die vier­stel­li­gen Mil­li­ar­den­sum­men, die für Groß­kon­zerne und Ban­ken vor­ge­se­hen sind, die Grö­ßen­ord­nung der Zusam­men­brü­che erken­nen, die regie­rungs­sei­tig gefürch­tet sind und abge­wen­det wer­den sol­len. Die Köl­ni­sche Rund­schau machte heute mit der Schlag­zeile auf: «Weise hof­fen auf rasche Erho­lung». Unter­zeile: «Corona-Krise führt zu schar­fer, aber mög­li­cher­weise kur­zer Rezes­sion.» Tat­säch­lich aber wahr­schein­li­cher, dass selbst die bei­spiel­lo­sen und end­lo­sen Bil­lio­nen­kre­dite nicht hin­rei­chen wer­den, den Zusam­men­bruch des Finanz­sys­tems auch nur hin­aus­zu­schie­ben. Es ist also weni­ger der Coro­na­vi­rus, der uns von der Straße jagt, in den Woh­nun­gen iso­liert, die Bun­des­wehr mobil macht und Grund­rechte außer Kraft setzt, son­dern die Furcht der Super­rei­chen vor dem Ende ihrer Macht.

Epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Tragweite

Am ver­gan­ge­nen Mitt­woch, 25. März 2020, wurde im Bun­des­tag in aller Eile das «Gesetz zum Schutz der Bevöl­ke­rung bei einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­weite» beschlos­sen. Es ändert vor allem das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) und ermäch­tigt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) im Falle einer «Epi­de­mi­schen Not­lage von natio­na­ler Trag­weite» zu weit­rei­chen­den Rechts­ver­ord­nun­gen, sobald die Bun­des­re­gie­rung eine sol­che Not­lage fest­ge­stellt hat. Es ist in der Tat ein Ermäch­ti­gungs­ge­setz, das Ver­wal­tungs­han­deln von einer Bin­dung an Gesetze weit­ge­hend befreit.

Schon das alte Infek­ti­ons­schutz­ge­setz hat das Gesund­heits­mi­nis­te­rium in einem sol­chen Fall zu weit­rei­chen­den Ein­schrän­kun­gen von Grund­rech­ten ermäch­tigt. Das betraf die grund­ge­setz­lich garan­tierte Frei­heit der Per­son, die Ver­samm­lungs­frei­heit und die Unver­letz­lich­keit der Woh­nung. Nun­mehr unter­wirft der neu­ge­fasste § 28 das Grund­recht der Frei­zü­gig­keit aus­drück­lich der Ent­schei­dungs­ge­walt der Gesund­heits­be­hör­den. Sie kön­nen Per­so­nen ver­pflich­ten, «den Ort, an dem sie sich befin­den, nicht oder nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zu ver­las­sen» oder öffent­li­che Plätze nicht zu betre­ten, also Auf­ent­halts­sper­ren zu verfügen.

In § 5, Absatz 3, wer­den unbe­nannte Aus­nah­men von den Vor­schrif­ten des­sel­ben Geset­zes zuge­las­sen, «um die Abläufe im Gesund­heits­we­sen und die Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung auf­recht zu erhal­ten». Offen­bar ein Gesetz, das auch noch die Umge­hung sei­ner Vor­schrif­ten, also die Will­kür normiert.

Absatz 3, Nr. 4 bis 6, befugt die Gesund­heits­be­hör­den zur Beschaf­fung, Bevor­ra­tung und Ver­tei­lung von Arz­nei­mit­teln und Medi­zin­pro­duk­ten. Absatz 5 ermög­licht gar, und das ist zu begrü­ßen, die Auf­he­bung des Patent­schut­zes «im Inter­esse der öffent­li­chen Wohl­fahrt oder im Inter­esse der Sicher­heit des Bundes».

Eine Befug­nis, tech­ni­sche Mit­tel ein­zu­set­zen, um Kon­takt­per­so­nen Infi­zier­ter nach­zu­ver­fol­gen, ist zwar nicht mehr aus­drück­lich vor­ge­se­hen. Aber ins SGB V wird nun­mehr ein § 287a ein­ge­fügt, mit dem bestimmt wird, dass bei län­der­über­grei­fen­den Vor­ha­ben der Ver­sor­gungs- und Gesund­heits­for­schung, an denen «nicht-öffent­li­che Stel­len oder öffent­li­che Stel­len des Bun­des oder der Län­der » betei­ligt sind, § 27 des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (Daten­ver­ar­bei­tung zu wis­sen­schaft­li­chen oder his­to­ri­schen For­schungs­zwe­cken und zu sta­tis­ti­schen Zwe­cken) Anwen­dung fin­den soll. So soll eine ein­heit­li­che Rechts­aus­le­gung gewähr­leis­tet wer­den – und eine Hin­ter­tür offen bleiben.

Epi­de­mi­scher Grundrechtsschwund

Mor­gen, am 1. April 2020, wird Minis­ter­prä­si­dent Laschet ein Epi­de­mie-Gesetz in den Land­tag von NRW ein­brin­gen. Es heißt voll­stän­dig: «Gesetz zur kon­se­quen­ten und soli­da­ri­schen Bewäl­ti­gung der COVID-19-Pan­de­mie in Nord­rhein-West­fa­len und zur Anpas­sung des Lan­des­rechts im Hin­blick auf die Aus­wir­kun­gen einer Pan­de­mie». Es gilt in einer «epi­de­mi­schen Lage von lan­des­wei­ter Trag­weite», die aus­zu­ru­fen dem Bun­des­tag oder dem Land­tag vor­be­hal­ten ist.

Das Gesetz bestimmt, daß Pfle­ger, Ärzte und Ret­tungs­kräfte zum Epi­de­mie-Ein­satz ver­pflich­tet wer­den kön­nen. «Jede Per­son» mit einer abge­schlos­se­nen medi­zi­ni­schen oder Pfle­ge­aus­bil­dung kann künf­tig zum Dienst in Kran­ken­häu­sern ver­pflich­tet wer­den. Denn nach § 16 kön­nen durch Anord­nun­gen die Grund­rechte der kör­per­li­chen Unver­sehrt­heit (Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund­ge­set­zes) und der Frei­heit der Per­son (Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund­ge­set­zes) ein­ge­schränkt werden.

Das Gesund­heits­mi­nis­te­rium kann Kran­ken­häu­ser zur Schaf­fung von Behand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten zwin­gen und Schutz­klei­dung sicher­stel­len. Es darf medi­zi­ni­sches, pfle­ge­ri­sches und sani­tä­res Mate­rial beschlag­nah­men. Wei­ter­ge­hende Anord­nun­gen sind mög­lich, um die ange­sichts der epi­de­mi­schen Lage erfor­der­li­chen Auf­ga­ben zu erfül­len. § 17 bestimmt, dass Rechts­be­helfe gegen Maß­nah­men und Anord­nun­gen nach die­sem Gesetz keine auf­schie­bende Wir­kung haben. § 18 for­mu­liert, wie es in der Begrün­dung des Geset­zes heißt, « die zum nach­hal­ti­gen Voll­zug des Geset­zes sinn­vol­len Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­tat­be­stände» und sieht Bußen bis zu einer hal­ben Mil­lion Euro vor.

Zudem ermäch­tigt das Gesetz die Lan­des­re­gie­rung, Schul­prü­fun­gen in die­sem Jahr aus­fal­len zu las­sen, Ver­set­zun­gen anzu­ord­nen und Prü­fungs­re­geln an Unis zu lockern. Die Wahl der Per­so­nal­ver­tre­tun­gen wird um ein Jahr verschoben.

Sowohl Grüne wie SPD zei­gen sich über­rascht. Den Ent­wurf des Epi­de­mie-Geset­zes ken­nen sie erst seit Sonn­tag­abend. Der SPD-Frak­ti­ons­vor­sit­zende im NRW-Land­tag, Tho­mas Kut­schaty sagte dem WDR: Der Land­tag könne «nicht ein­fach der Lan­des­re­gie­rung Kom­pe­ten­zen geben, die mas­siv in Grund­rechte ein­grei­fen. Wir sind in einer Gesund­heits­krise und nicht in einer Demo­kra­tie­krise. Ein Par­la­ment darf seine Kern­kom­pe­ten­zen nicht auf­ge­ben, das ist ein Ver­stoß gegen die Gewaltenteilung.»

Ein­satz der Bundeswehr

Am 26. März berich­tete laut Infor­ma­ti­ons­stelle Mili­ta­ri­sie­rung (IMI) die Stutt­gar­ter Zei­tung, dass das Innen­mi­nis­te­rium von Baden-Würt­tem­berg mit der Bun­des­wehr im Gespräch ist, ob nicht Sol­da­ten die Poli­zei unter­stüt­zen könn­ten. Die sei ange­sichts des hohen Kran­ken­stands geschwächt. Offen­bar wer­den gemein­same Patrouil­len von Poli­zis­ten und bewaff­ne­ten Sol­da­ten vorbereitet.

Auch der SPIE­GEL berich­tete von der Mobi­li­sie­rung der Bun­des­wehr. Bis zum 3. April sol­len 15.000 Sol­da­ten für den Ein­satz im Inland bereitstehen.

Nach den aktu­el­len Plä­nen sol­len in einer Woche 6.000 Sol­da­ten für die nicht wei­ter defi­nierte «Unter­stüt­zung der Bevöl­ke­rung», 2500 Logis­tik­sol­da­ten mit 500 Last­wa­gen für «Lage­rung, Trans­port, Umschlag» und 18 Dekon­ta­mi­na­ti­ons­grup­pen mit etwa 250 Sol­da­ten der ABC-Abwehr für Des­in­fek­ti­ons­auf­ga­ben zur Ver­fü­gung ste­hen. Dar­über hin­aus sol­len aller­dings auch über 6.000 Sol­da­ten, 5.500 für «Absicherung/Schutz» und 600 Mili­tär­po­li­zis­ten der Feld­jä­ger für «Ord­nungs-/Ver­kehrs­dienst» ein­satz­be­reit gemacht werden.

Einen der­ar­ti­gen Groß­ein­satz der Bun­des­wehr hat es noch nicht gege­ben. Geführt wird er von Gene­ral­leut­nant Mar­tin Schel­leis, dem vier regio­nale Stäbe unter­stellt sind. Dabei han­delt es sich nicht um die bis­her in Kata­stro­phen­ein­sät­zen, wie bei Hoch­was­ser und extre­men Schnee­fäl­len, erprob­ten Struk­tu­ren der Zivil-Mili­tä­ri­schen-Zusam­men­ar­beit. Statt­des­sen wer­den die Füh­rungs­struk­tu­ren der Kampf­trup­pen der Bun­des­wehr aktu­ell als regio­nale mili­tä­ri­sche Füh­rungs­struk­tu­ren vorbereitet.

Allen­falls die Bereit­stel­lung von knapp 9.000 Sol­da­ten für «Unter­stüt­zung der Bevöl­ke­rung», Logis­tik und ABC-Abwehr lässt sich mit dem Arti­kel 35 GG (Amts- und Kata­stro­phen­hilfe) ver­ein­ba­ren. Aber nicht der Ein­satz von über 6.000 Sol­da­ten und Feld­jä­gern für Poli­zei­auf­ge­ben. Wenn wir nicht davon aus­ge­hen wol­len, daß die Regie­rung den Span­nungs- und Ver­tei­di­gungs­fall (Arti­kel 115a GG) vor­be­rei­tet, sind Ein­sätze der Bun­des­wehr im Inland von der Ver­fas­sung nur noch nach Arti­kel 87a, also für den Fall des Inne­ren Not­stands, vor­ge­se­hen. Dazu muss aber der Bund, ein Land oder die Ver­fas­sungs­ord­nung durch mili­tä­risch orga­ni­sierte und bewaff­nete Unru­hen bedroht sein. Ohne diese Bedro­hung sei es Ver­fas­sungs­bruch, sagt die Infor­ma­ti­ons­stelle Mili­ta­ri­sie­rung. Tat­säch­lich aber ist es Hochverrat.

Klaus, 31. März 2020
Bild: Gou­ache von Wal­ter Stehling