Hände weg vom Grund­recht auf Versammlungsfreiheit!

Eil­kund­ge­bung in Köln
Nein zum neuen Ver­samm­lungs­ge­setz NRW!

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Arti­kel 8 des Grund­ge­set­zes – eine Arbeit von Dani Kara­van an den
Glas­schei­ben zur Spree­seite beim Jakob-Kai­ser-Haus, dem Haus der
Frak­tio­nen des Deut­schen Bun­des­tags in Berlin.

Arti­kel 8,1 GG garan­tiert das Ver­samm­lungs­s­recht
(1) «Alle Deut­schen haben das Recht, sich ohne Anmel­dung oder Erlaub­nis fried­lich und ohne Waf­fen zu ver­sam­meln.»
Aber Arti­kel 8,2 schränkt es ein:
(2) «Für Ver­samm­lun­gen unter freiem Him­mel kann die­ses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Geset­zes beschränkt werden.»

Und das neue Ver­samm­lungs­ge­setz wird das tun, und nicht zu knapp! Es wird künf­tig die Mög­lich­keit für Ver­samm­lun­gen, Kund­ge­bun­gen und Demons­tra­tio­nen so ein­schrän­ken, dass die Garan­tie des Arti­kel 8,1 hin­fäl­lig wird.

Tat­säch­lich ist es ein Gesetz zur Behin­de­rung und Ver­hin­de­rung von Ver­samm­lun­gen.
Die CDU/FDP-Lan­des­re­gie­rung hat es am Mitt­woch, den 27. Januar, in 1. Lesung in den NRW-Land­tag ein­ge­bracht. Sogleich gab es Pro­teste. Noch am sel­ben Abend demons­trier­ten 120 Jugend­li­che vor dem Landtagsgebäude.

Und am Sams­tag, den 30. Januar, ver­sam­mel­ten sich in Köln meh­rere Hun­dert meist jugend­li­che Demons­tran­tin­nen und Demons­tran­ten auf dem Rudolf­platz. Auf­ge­ru­fen hatte das Bünd­nis «Köln gegen Rechts». Es ist gewis­ser­ma­ßen zustän­dig, zumal künf­tig Auf­rufe zur Blo­ckade oder Stö­rung von Nazi­auf­mär­schen mit Haft­stra­fen bis zu zwei Jah­ren bedroht sein wer­den. Ein gro­ßer Teil anti­fa­schis­ti­scher Arbeit wäre schlicht­weg ver­bo­ten. Aber auch für andere Pro­test­be­we­gun­gen hätte das Gesetz ver­hee­rende Auswirkungen.

Mit einem «Mili­tanz­ver­bot» ist eine Ver­schär­fung des bis­he­ri­gen Ver­bots von Uni­for­men oder uni­form­ähn­li­cher Klei­dung vor­ge­se­hen. Ein Auf­tre­ten von poli­ti­schen Grup­pen, deren Klei­dungs­stü­cke «sich ähneln», straf­bar. Dar­un­ter fal­len dann etwa die wei­ßen Over­alls von «Ende Gelände».

Anmel­der von Demons­tra­tio­nen müs­sen ihren Namen in der «Ein­la­dung» zur Ver­samm­lung ange­ben. Sie sol­len belangt wer­den kön­nen, wenn die Ver­samm­lun­gen anders ablau­fen, als in der Anmel­dung mit­ge­teilt. Sowas dürfte poli­ti­schen Geg­nern oder behörd­lich ver­an­lass­ten Pro­vo­ka­teu­ren die Arbeit erleich­tern. Namen und Adres­sen von Demo-Ord­nern gehen an die Poli­zei. Sie kann dann ein­zelne Per­so­nen ableh­nen, zumin­dest aber ein­schlä­gige Regis­ter und Sam­mel­al­ben vervollständigen.

Das «Stö­rungs­ver­bot» (§ 7) zielt offen­kun­dig auf anti­fa­schis­ti­schen Pro­test ab. Schon die Absicht zu stö­ren ist straf­bar. Wer «androht», eine nicht ver­bo­tene Ver­samm­lung behin­dern zu wol­len, soll mit einer Frei­heits­strafe von bis zu zwei Jah­ren oder einer Geld­strafe belegt wer­den. Wer zur Ver­hin­de­rung eines Nazi­auf­mar­sches auf­ruft, muss folg­lich mit einer Klage rechnen.


Gesetz zur Ein­füh­rung eines nord­rhein-west­fä­li­schen Ver­samm­lungs­ge­set­zes und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten (Ver­samm­lungs­ge­setz­Ein­füh­rungs­ge­setz NRW – Vers­GEinfG NRW)


Eil­kund­ge­bung in Köln (wei­tere Fotos)